Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Fotoclub Fürstenried – Neuried.
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 82061 Neuried.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein mit Sitz in Neuried verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege und Förderung der Fotografie, Kunst und Kultur.
Dies erfolgt durch regelmäßige Zusammenkünfte, Wettbewerbe, Ausstellungen, Vorträge, Workshops (auch für Nichtmitglieder) und andere geeignete Aktionen.
Einrichtungen von öffentlichem Interesse werden zu besonderen Anlässen durch Dokumentationen und/oder künstlerische Gestaltung, auch über längere Zeiträume, unterstützt.
In Zusammenarbeit mit Heimatpflegern, historischen Vereinen und öffentlichen Archiven dokumentiert der Verein Objekte und Ereignisse und leistet damit einen Beitrag zur Erhaltung wertvollen Kulturgutes.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen, gewinnorientierten Ziele.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer dem Ersatz von durch den Vorstand genehmigten Aufwendungen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Aufwand muss nachgewiesen werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Jugendliche müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw. einer erziehungsberechtigten Person.
2. Die Aufnahme in den Verein ist online oder schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie beginnt mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags.
3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Sie kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder können mit Zustimmung des Vorstands Vereinseigentum nutzen. Dieses ist mit Sorgfalt zu behandeln. Auch leicht fahrlässige Schäden sind zu ersetzen.
2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben zu unterstützen.

§6 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 28. Februar zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Webmaster hat in Vorstandssitzungen ein sachbezogenes Stimmrecht.
2. Der Vorstand vertritt den Verein.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Innenverhältnis innerhalb eines i.d.R. jährlich zu beschließenden Verfügungsrahmens. Darüber hinausgehende Verfügungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
6. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
7. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die bleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

§9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
4. die Aufnahme neuer Mitglieder

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. die Änderung der Satzung
2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
5. die Auflösung des Vereins

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung mit aufgenommen und entsprechend behandelt werden. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem durch sie zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend vertreten ist. Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliederversammlung ohne Diskussion der Tagesordnung unverzüglich geschlossen. In diesem Fall wird eine neue Mitgliederversammlung dreißig Minuten nach dem ursprünglichen Termin anberaumt, die auch bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
5. Für Anschaffungen, die für das Fortbestehen des Vereins unabdingbar sind, kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung eine Sonderumlage in Höhe des maximal sechsfachen Jahresbeitrags beschlossen werden. Bei Umlagebeschlüssen besteht für Vereinsmitglieder ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von dreißig Tagen.

§13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die McDonald’s Kinderhilfe Stiftung, Max-Lebsche-Platz 15, 81377 München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Neuried, den 12.09.2018